Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TECH-PLUS GmbH (nachfolgend als „TECH“ bezeichnet)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von TECH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien dem nicht entgegenstehen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen vergleichbarer Art, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie wurden von TECH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  3. Diese AGB stehen dem Auftraggeber auf der Homepage zum Abruf als PDF-Datei unter techunternehmensgruppe.de zum Ausdruck zur Verfügung.
  4. Diese AGB sind ausdrücklich bezogen auf die Verwendung gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Als Systemdienstleister erbringt TECH Instandhaltungs-, Service-, Montage-, Dienst- und Prüfleistungen. Hierzu gehören insbesondere die Instandhaltung/Reparatur/Reinigung, die Remontage/Montage sowie die Inspektion von Maschinen und Anlagen. Darüber hinaus übernimmt TECH die Ausführung von Lohnarbeiten und die Endkontrolle sowie die Vorbereitung des Versandes von Serienteilen von Herstellern und Zulieferern. Schließlich führt die TECH Betriebsmittelprüfungen nach DGUV/DIN durch. Leistungen von TECH (Service, Dienst-, Beratungs- und Wartungsleistung) sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, es sei denn es handelt sich um Reparatur- und Montagearbeiten.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, beinhaltet der Leistungsumfang für Wartungsleistungen die Überprüfung des Wartungsgegenstands auf Zustand und Funktion in vertraglich vereinbarten Intervallen bzw. zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Im Rahmen der Wartung
    führt TECH erforderliche Einstellungen, Anpassungen, Schmierungen und Reinigungen der Maschinen und Anlagen aus. Etwaige Fehler, die am Wartungsgegenstand festgestellt werden, werden von TECH behoben, sofern diese Leistung vom Wartungsvertrag umfasst
    ist. Nicht vom Wartungsvertrag umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Verbrauchs- und Verschleißteilen. Dies gilt auch für Fehler am Wartungsgerät, welche auf unsachgemäßer Benutzung des Wartungsgerätes durch den Auftraggeber und seiner Mitarbeiter, auf vom Auftraggeber veranlassten Änderungen am Wartungsgerät und auf sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, beruhen.
  3. Arbeiten, die nicht vom Leistungsumfang der Wartungsleistung gedeckt sind, stellen zusätzliche Leistungen von TECH dar und sind entsprechend der nachfolgenden Bedingungen gesondert zu vergüten.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von TECH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch TECH verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Vertragsverhältnisses
    ist ausschließlich die schriftliche oder in Textform gefasste Auftragsbestätigung von TECH maßgeblich.
  2. Alle nach der Auftragsbestätigung stattfindenden Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages sind für TECH nur dann verbindlich, wenn sie von TECH schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

§ 4 Vergütung

  1. Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Bestandteil des Vertrages.
  2. Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wird bei Auftragsannahme durch TECH vorausgesetzt. Entstehen nach der Annahme des Auftrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, wobei die Auskunft einer Auskunftei als ausreichender Nachweis gilt, so hat die TECH das Recht, sofortige Bezahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Soweit mit dem Auftraggeber keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, hat dieser TECH die Kosten für Reisezeiten und Spesen, Unterkunft, Verpflegung und Transport zu vergüten.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Forderungen von TECH für die erbrachte Leistung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skonto-Regelung muss schriftlich vereinbart sein.
  6. Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte abzutreten.
  7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, alle übrigen und noch nicht fälligen Forderungen ab dem Tag des Zahlungsverzuges als sofort fällig zu stellen.
  8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist TECH gem. § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist TECH im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann TECH bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
  9. Der Auftraggeber hat sämtliche Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jedweder gegen ihm erfolgreichen juristischen Rechtsverfolgung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
  10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Mängeln zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder gerichtlich entscheidungsreif.
  11. Der Auftragnehmer lehnt sich bei den Mitarbeiterlöhnen an geltende Tarifverträge in der Dienstleistungsbranche an. Aus den darauf zugrundeliegenden Entgelttarifverträgen und den gesetzlichen Vorschriften besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass die
    Preise (Stückpreis, Tagespreise, Verrechnungssatz für Zusatzarbeiten usw.) gegenüber dem Auftraggeber angepasst werden, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung/Absprache bedarf. Diese Klausel gilt nicht bei Einmal- und Projektaufträgen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Personal von TECH bei Erbringung der Leistung vor Ort auf seine Kosten zu unterstützen und stellt einen am Einsatzort zuständigen, kompetenten Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung. Er stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen
    rechtzeitig und im erforderlichen Umfang kostenfrei erbracht werden und stellt dabei die erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, die Beleuchtung sowie die Verbrauchs- und Betriebsstoffe und Hilfsmittel wie z. B. spezielle Werkzeuge, Hebe- und Transportmittel, Strom, Wasser und Abwasser, einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse, kostenlos zur Verfügung.
  2. Etwaige Störungen, Fehler und Beschädigungen an den Instandhaltungs-, Montage- und Prüfobjekten hat der Auftraggeber TECH bereits im Vorfeld mitzuteilen..
  3. Verzögert sich die Durchführung der an TECH beauftragten Leistung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von TECH oder des beauftragten Personals zu tragen.
  4. Die Mitarbeiter von TECH sind vom Auftraggeber anzuhalten, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, die Sicherheits- und sonstigen Schutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten, die für die Arbeitnehmer des Auftraggebers gelten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Beginn der beauftragten Arbeiten den Mitarbeitern von TECH vor Ort über die für den Auftraggeber geltenden Sicherheits- und sonstigen Schutzbestimmungen zu unterrichten und diese schriftlich zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Zeitpunkt der Leistungserbringung

  1. In der Leistungsbeschreibung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch TECH festgehalten.
  2. Sollte ein vereinbarter Termin durch einen der Vertragspartner nicht eingehalten werden können, so ist dies dem anderen Vertragspartner spätestens 3 Tage vor dem genannten Termin mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mitteilung, hat er TECH den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
  3. Ist für die Durchführung der Leistung eine Anzahlung oder eine andere Vorleistungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers vereinbart worden, ist die Erbringung der Leistung von der rechtzeitigen Anzahlung bzw. Leistung des Auftraggebers abhängig. Verzögert sich die
    Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TECH ihm die hierdurch entstandenen Kosten berechnen.
  4. TECH ist bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art, nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Betriebsmittelbeschaffung, bzw. beim Versand oder Transport der Ware zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Liefer- und Leistungsverpflichtungen berechtigt, es sei denn, TECH, ihre Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben
    richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger behindernder Umstände, die TECH nicht zu vertreten hat. TECH wird in Fällen, in denen eine Verzögerung der Leistung absehbar ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes mitteilen, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden kann.
  5. Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist TECH berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
  6. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass TECH schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wird. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Nichterbringung der Leistung auf Umständen beruht, die TECH zu vertreten hat.

§ 7 Mängel

  1. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich gegenüber TECH anzuzeigen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen ab Ablieferung der Sache bei TECH eingeht. Soweit eine Abnahme durchgeführt wird, sind offensichtliche Mängel bei der Abnahme zu rügen. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bei TECH eingeht. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware bzw. die Leistung von TECH als vom Auftraggeber genehmigt. Dies gilt auch für von TECH erbrachte Teilleistungen.
  2. Nachgewiesene Mängel beseitigt TECH nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt TECH seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Auftraggeber TECH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung beanspruchen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Leistung oder dem beanstandeten Leistungsgegenstand vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Auftraggeber seine Mängelansprüche.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  5. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder TECH die Nacherfüllung verweigert. Gleiches gilt für das Recht der Minderung der
    Vergütung. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen gemäß den folgenden Bedingungen des § 9 bleibt davon unberührt. Ein Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz mittelbarer und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
  6. Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind Verschleißteile wie Fette, Öle, Schlauchpakete, außenliegende Peripherieverbindungen, auf Torsion und Biegung beanspruchte Kabel und als Verschleißteile ausgewiesene Komponenten (siehe Ersatz- und Verschleißteilliste). Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung Dritter, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger
    Beanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel.
  7. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren zwölf Monate ab Ablieferung der Sache bzw. Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TECH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Bei der Lieferung von Anlagen oder Bauteilen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Auftraggeber über. Bei Instandhaltungs-, Montage- und Lohnarbeiten sowie Prüfleistungen geht die Gefahr mit Leistungserbringung auf den Auftraggeber über.
  2. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen der Räumlichkeiten, von TECH auf den Auftraggeber über.
  3. Verzögert sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, der Versand, der Beginn und/oder die Durchführung der Arbeiten von TECH oder kommt der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber ab Eintritt der Verzögerung über.

§ 9 Haftung

  1. TECH haftet nur für die vertraglich vereinbarte Leistung.
  2. TECH haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von TECH, seinen gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen
    beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, auf Arglist oder auf Übernahme einer Garantie von TECH beruhen.
  3. TECH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache).
  4. TECH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischer weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die Deckungssumme des Haftpflicht-Versicherungsvertrages beträgt je Schadenereignis pauschal für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden 5.000.000,00 €, jedoch höchstens 10.000.000,00 € für alle Schadensfälle eines Jahres.
  5. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet TECH nicht.
  6. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TECH betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
    Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von TECH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  7. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Auftraggebers von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von TECH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von TECH zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen.
  8. Jeglicher Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber der TECH die Durchführung der Nachbesserungsversuche nicht ermöglicht, verweigert oder unzumutbar erschwert. Er ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel auf Anweisung des
    Auftraggebers oder auf von ihm gestellte Arbeits-/Prüf- und Betriebsmittel (z.B. Reinigungsmittel, Messgeräte) zurückzuführen ist.
  9. Besteht der Auftraggeber trotz widriger Wetterumstände auf eine Weiterführung der Leistungserbringungen durch TECH (z. B. bei Remontage/Montage), so geht die Haftung für die etwaig aufgrund der widrigen Wetterumstände verursachten Schäden auf den Auftraggeber über.
  10. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn wird
    ausgeschlossen.

§ 10 Höhere Gewalt – Force-Majeure-Klausel

Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn TECH dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist TECH aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt die Leistung zu
verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB), kann TECH vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird TECH von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.

§ 11 Umfang der Lohnarbeiten und Endkontrolle

Soweit TECH Lohnarbeiten, Endkontrollen und Qualitätsprüfungen für den Auftraggeber
erbringt, werden diese Leistungen entsprechend den spezifizierten Anforderungen des
Auftraggebers erbracht. Die Prüfleistungen beziehen sich ausschließlich auf die vom
Auftraggeber gestellte spezifizierte Prüfanforderung. Soweit nichts anderes vereinbart wird,
erfolgt keine Prüfung, die über die vom Auftraggeber spezifizierte Prüfanforderung hinausgeht (z.B. hinsichtlich bestimmter Sicherheitsvorschriften, Qualitätssicherungsstandards, EN- oder DIN-Normen, sonstige technische Normen und Standards).

§ 12 Vertraulichkeit – Datenschutz – Abwerbung von Mitarbeitern

  1. TECH ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. TECH wird personenbezogene
    Daten des Auftraggebers gemäß dessen schriftlicher Weisung nach § 11 BDSG verarbeiten.
  2. Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekanntwerdenden, als vertraulich bezeichneten oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich
    anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien zeitlich unbeschränkt als solche behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Eine Nutzung oder Weitergabe der als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei unzulässig. Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Die Nutzung von Daten in anonymisierter Form zu Darstellungs- und Verdeutlichungszwecken über den konkreten Projektrahmen hinaus ist TECH gestattet.
  3. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 6 Monaten nach auftragsbedingter Beendigung der Zusammenarbeit mit der TECH, verpflichtet sich der Auftraggeber – und damit auch alle mit ihr rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen
    Unternehmen – es zu unterlassen, die Vertriebsmitarbeiter, leitenden Angestellten und gewerblichen Fachkräfte aller zum Unternehmensverbund der gesamten TECHUnternehmensgruppe gehörenden Unternehmen gezielt abzuwerben, einzustellen oder durch Dritte abwerben zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Auftraggeber, unabhängig von der Einsatzzeit der betroffenen Mitarbeiter, an die TECH eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des letzten Jahres-Brutto- Entgeltes inklusive aller Zuschläge und Sonderzahlungen für jeden zuvor bei TECHUnternehmensgruppe beschäftigten Mitarbeiter.

§ 13 Urheberrechte

An Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Leistungsverzeichnissen, Vorschlägen und anderen Unterlagen sowie Kopien von diesen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behält sich TECH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von TECH gelieferten Waren und erbrachten Leistungen vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche,
schriftliche Zustimmung von TECH zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen TECH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich
    das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die TECH-PLUS-GmbH ist Seesen. TECH ist daneben auch berechtigt, den Kunden an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§ 15 Sonstiges – Salvatorische Klausel

  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame
    Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann.
  3. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).

Seesen, den 06.11.2020